Kontaminierte Bereiche

Die Koordination für Arbeiten nach DGUV R 101-004 (ehemals BGR 128) und TRGS 524 ist als grundlegend bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen anzusehen. Hierbei handelt es sich um Bauarbeiten in Bereichen deren Verunreinigung mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehen. Solche Arbeiten können gemäß DGUV R 101-004 beispielsweise die Folgenden sein:

 

  • Die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien,
  • die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien,
  • Bauarbeiten (und auch Abbrucharbeiten) auf industriell oder gewerblich genutztem oder ehemals genutztem Gelände, auf dem mit dem Vorhandensein von kontaminierten Bereichen im Sinne der Regel oder noch unbekannten Gefahrstoffbelastungen im Sinne von Abschnitt 8.1 der DGUV R 101-004 gerechnet werden muss,
  • die Sanierung von Böden, Gewässern und von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind,
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung
  • die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand,
  • die Umlagerung und Aufarbeitung von Deponiegut sowie sonstige Eingriffe in den Deponiekörper,
  • vorausgehende Arbeiten zur Erkundung nach Abschnitt 8,
  • Maßnahmen zur Brandschadensanierung
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen
  • Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen

aus der DGUV R 101-004 entnommen

Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern und gegebenenfalls auch deren Subunternehmern durchgeführt, hat der Auftraggeber zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung, zur Koordinierung und zur lückenlosen sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Arbeiten insbesondere im Hinblick auf stoffliche Gefährdungen eine Person als Koordinator schriftlich zu bestellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass diese Person in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

aus der DGUV R 101-004 entnommen